§ 99 des Schulgesetzes NRW besagt:
“Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Schulträger Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf deren Leistungen in geeigneter Weise hinweisen (Sponsoring), wenn diese Hinweise mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar sind und die Werbewirkung deutlich hinter den schulischen Nutzen zurücktritt. (…)”
In diesem Sinne danken wir den unten aufgeführten Unternehmen, ohne deren finanzielle oder sachliche Unterstützung in den angegebenen Zusammenhängen manches Nützliche nicht möglich wäre.
Für weitere Unterstützung sind wir sehr dankbar. Bitte wenden Sie sich bei Interesse an die Schulleitung.
Die Veröffentlichung der Namen und Logos der genannten Unternehmen erfolgt mit derem ausdrücklichen Einverständnis.